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BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 726/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Anfechtbarkeit der Nichteinstellung bzw. Fortführung eines Ermittlungsverfahrens mit der Individualverfassungsbeschwerde; Rechtsnatur des Ermittlungsverfahrens; Akt öffentlicher Gewalt i.S.v.§ 90 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 1
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 08.01.2007 - 2 BJs 41/06
- BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 726/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 726/07
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 19.12.1983 - 2 BvR 1731/82
Effektivität des Rechtsschutzes während des staatsanwaltschaftlichen …
Auszug aus BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 726/07
In aller Regel ist dem Beschuldigten ein Zuwarten bis zur Entschließung der Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO zuzumuten (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1983 - 2 BvR 1731/82 -, NStZ 1984, S. 228 ). - BVerfG, 23.07.1982 - 2 BvR 8/82
Legalitätsprinzip im Strafverfahren - Kein Anspruch auf Strafverfolgung eines …
Auszug aus BVerfG, 30.05.2007 - 2 BvR 726/07
Dass das Ermittlungsverfahren durch die Bundesanwaltschaft so evident verzögert würde, dass diese Verzögerung und ein damit einhergehendes Unterlassen einer Abschlussentschließung nach § 170 StPO ausnahmsweise eine mit dem Rechtsstaatsgebot unvereinbare und den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigende Dimension gewänne (vgl. dazu Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 1982 - 2 BvR 8/82 -, NStZ 1982, S. 430), hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.